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BGH, 06.03.2001 - 4 StR 529/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO: § 338 Nr. 1 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet ("Schlafender Schöffe"; Nicht unerheblicher Zeitraum) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision aufgrund mangelnden Rechtsfehlers; Revision aufgrund des Schlafens eines Schöffen während eines Verfahrens
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 338 Nr. 1
Revisionsvortrag zum schlafenden Richter - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.07.1982 - 4 StR 338/82
Ordnungsmäßige Besetzung eines Schöffengerichts - Einschlafen eines Schöffen …
Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 529/00
Im übrigen kann die Verfahrensbeschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, daß der Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat (BGH NStZ 1981, 41; BGH, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 4 StR 338/82).
- OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09
Zuständigkeit des Gerichtes des Erlassstaates im Schiedswesen hinsichtlich der …
Denn es ist ebenso in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung nur dann schlüssig dargelegt ist, wenn sich die Partei, die diesen Mangel geltend macht, veranlasst gesehen hat, den Vorsitzenden auf die nach seiner Auffassung eingeschränkte Beteiligung des Beisitzers an der Verhandlung aufmerksam zu machen (BGH MDR 1974, 725; BGH 6. März 2001, 4 StR 529/00; BVerwG, NJW 2001, 2898 ; BFH, BeckRS 2011, 95025;… BFH/NV 2009, 1059; BFHE 89, 183).